Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gelten bauliche Änderungen und Korrekturen an bestehenden, bereits früher als Neuanlage erstellten Verkehrsanlagen, wenn damit eine Veränderung bezüglich Verkehrsfunktion, Ausbaustandard oder Querschnittsgestaltung verbunden ist (Art. 4 Abs. 2 SR). Bei Neuanlagen und bei Korrektionen beträgt der Anteil, welcher von den anstossenden Eigentümern von überbauten Grundstücken an die Strassenbaukosten geleistet werden muss, 60% (Art. 32 Abs. 1 und Abs. 2 SR).