3.3 Die umstrittenen Beitragsverfügungen betreffen Vorzugslasten, welche als Abgabe zur Deckung der Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden. Es handelt sich somit nicht um eine Steuer, sondern um eine Kausalabgabe. Vorteilsbeiträge können erhoben werden, wenn gemäss der besonders strengen Ausgestaltung des Legalitätsprinzips im Bereich des Abgaberechts der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung den Grundzügen nach im Gesetz geregelt sind (IMBODEN/RHINOW, a.a.O., Nr. 113, B/II/a).