Vorteilsbeiträge sind somit Kausalabgaben, die einem Bürger auferlegt werden, um den besonderen wirtschaftlichen Vorteil abzugelten, der ihm (bzw. einem bestimmten Kreis von Privaten) aus einer öffentlichen Einrichtung oder einem öffentlichen Werk erwächst. Als Vorzugslasten werden diese Beiträge somit denjenigen Grundeigentümern überbunden, deren Grundstücke durch die Errichtung im Wert zunehmen, wobei die Höhe des Beitrages vom Mehrwert abhängig ist (sog. Mehrwertprinzip; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2; Urteil des Verwaltungsgerichts [VGE] vom 28. Mai 1986 in: Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1986, S. 86 f. E.1;