Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Projekt erheblich verringern", kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Gegenstand des heutigen Verfahrens ist bloss die Grundsatzfrage, ob eine Strassenbeitragspflicht des Beschwerdeführers besteht. Die Frage nach der Zusammensetzung und der Höhe der zu leistenden Beiträge stellt sich jeweils erst im Rahmen der definitiven Beitragsverfügung. Diese wird den pflichtigen Grundeigentümern nach Abschluss des Projekts eröffnet und ist gemäss Art. 96 Abs. 2 EntG selbstständig beim Enteignungsgericht anfechtbar.