G. Dazu nahm die Einwohnergemeinde B.____ mit Eingabe vom 15. April 2013 Stellung. Sie führte aus, dass sich der von der privaten Bauherrschaft zu tragende Kostenanteil am Strassenbauprojekt lediglich auf maximal Fr. 45'000.-- belaufen würde und auf die beitragsrechtliche Beurteilung des Beschwerdeverfahrens keinen Einfluss habe. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: