Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht aus, dass eine Zweiterschliessung des Grundstücks (etwa im Falle einer Abparzellierung) über den C.____weg möglich sei, insofern also ein Erschliessungsvorteil vorliegen würde. Zudem sei bei der Beitragserhebung für die D.____strasse, welche das Grundstück erschliesse, nicht die gesamte Baufläche der Parzelle Nr. 1251 berücksichtigt worden, weil sie noch an den C.____weg grenze und zumindest ein Teil der bebaubaren Fläche über diesen erschlossen werden könne.