D. Die Einwohnergemeinde B.____, vertreten durch Dr. Manfred Bayerdörfer, Advokat, beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung, warum durch das Projekt sehr wohl Sondervorteile entstünden, verwies sie hauptsächlich auf die Erwägungen im Urteil des Enteignungsgerichts. Betreffend der Argumentation des Beschwerdeführers, er würde vom Strassenprojekt aufgrund der Nicht-Erschliessung seines Grundstückes über den C.____weg gar nicht profitieren, führte die Einwohnergemeinde