C. Gegen dieses Urteil erhob A.____, vertreten durch Dr. Andreas C. Albrecht und Mathias Kuster, Advokaten, am 23. Oktober 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei der Entscheid des Enteignungsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass er keiner Beitragspflicht unterliege; unter o/e-Kosten-folge. Zur Begründung führte er an, dass sein Grundstück gar nicht über den C.____ erschlossen sei und dieser ihm auch nicht als Zufahrt diene. Seine Parzelle grenze lediglich auf einem Abschnitt von wenigen Metern an den C.__