B. Mit wortgleichen Eingaben vom 2. Januar 2012 erhoben A.____ und vier weitere von der Beitragspflicht betroffene Grundstückeigentümer Beschwerde gegen die provisorische Beitragsverfügung beim Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht (Enteignungsgericht), und beantragten, es seien für die in ihrem Eigentum stehenden Parzellen keine Beiträge zu erheben. Sie machten geltend, dass es sich beim genannten Strassenprojekt lediglich um einen seit langem fälligen Unterhalt handle, welcher keine Beitragspflicht zu begründen vermöge.