{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-287_2013-05-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=df957ee4-51d2-4bc6-a7b0-e124a679d338&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433692", "Checksum": "fc710e6c2d13e1793335c435087cb2f1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-287_2013-05-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e1ef4e61-e5a6-4134-ad7b-2d77ab76e1ad", "Checksum": "9f23050477e02b297690c7c135ce1b52"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["810 12 287", "810 2012 287"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.05.2013 810 12 287 (810 2012 287)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:04:22", "Checksum": "012134e1989dee96fa5e9b70337420ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.05.2013 810 12 287 (810 2012 287)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\n7.6 Die geplanten Arbeiten im Bereich der Verkehrsführung (einheitliche Strassenbreite,\nBau von Ausweichstellen) und die damit verbundenen Sicherungsmassnahmen (Einbau rückverankernder Betonriegel) bringen ebenfalls erhebliche Vorteile mit sich. Bis anhin war das\nKreuzen von zwei Motorfahrzeugen nur unter Beanspruchung von Privatareal möglich. Dieser\nunbefriedigende Zustand wird durch die geplanten Ausweichstellen wesentlich verbessert. Neu\nwird das Kreuzen zweier Motorfahrzeuge auch auf öffentlichem Grund gefahrlos möglich sein.\nEine klare und einheitliche Verkehrsführung sorgt sodann auch für eine erhöhte Sicherheit der\nVerkehrsteilnehmer, da die Ausweichstellen klar als solche erkenntlich sind und das Kreuzen\nvon Motorfahrzeugen und Fahrrädern bzw. Fussgängern aufgrund der einheitlichen Breite auf\nder ganzen Strecke gefahrlos möglich sein wird. Die Tatsache, dass es aufgrund der Lage der\nAusweichstellen auch zukünftig nicht ausgeschlossen werden kann, dass für ein Kreuzungsmanöver kurze Strecken rückwärts gefahren werden müssen, vermag den Sondervorteil nicht aufzuheben. Die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers geht somit fehl.\n\n7.7 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass das Enteignungsgericht das Vorliegen eines Sondervorteils bejaht hat. Beim C.____weg handelt es sich um einen von alters her\nbestehenden Feldweg, der im Laufe der Zeit sukzessive geteert wurde, aber noch nie einen\nAusbau erfahren hat, welcher der Erstellung einer Neuanlage gleichkäme (vgl. E. 5.2). Die geplanten Arbeiten verbessern die Erschliessungssituation mitunter erheblich, die Erreichung ihrer\nParzellen wird für die Anstösser in Zukunft bedeutend bequemer, sicherer und mitunter auch\nrascher möglich sein. Der Beschwerdeführer wurde zu Recht als beitragspflichtig eingestuft, der\nAusbau des C.____wegs führt zu einem Mehrwert für den im Beitragsperimeter berücksichtigten Teil seiner Parzelle. Insbesondere wird er nicht rechtsungleich behandelt. Er muss, genau\nwie alle anderen Anstösser des C.____wegs oder der D.____strasse, einen der Grösse seiner\nParzelle angepassten Beitrag zahlen. Dass er diesen aufgrund des Anstosses seines Grundstückes an zwei Verkehrsflächen zu unterschiedlichen Zeitpunkten leisten muss, lässt die Beitragserhebung nicht rechtsungleich erscheinen; im Gegenteil, würde beim Beschwerdeführer im\nGegensatz zu allen anderen Anstössern nur ein Teil seiner Parzelle berücksichtigt, würde er\ngegenüber diesen bevorzugt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.\n\n8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden\ndie Verfahrenskosten gemäss § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VPO der unterliegenden Partei auferlegt. Für die heutige Parteiverhandlung (inklusive Augenschein) ist eine\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nGerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 2‘200.-- zu entrichten. Diese ist dem Beschwerdeführer\naufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.\n\n8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw.\neiner Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemäss § 21 Abs. 2 VPO haben die Gemeinden nur Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts gerechtfertigt war. Nach der Rechtsprechung\ndes ehemaligen Verwaltungsgerichts (heute Kantonsgericht) und des Kantonsgerichts wird den\nGemeinden gestützt auf § 21 Abs. 2 VPO generell nur ein Anspruch auf Parteientschädigung\neingeräumt, wenn der Beizug eines externen Rechtsvertreters im Einzelfall auch für Gemeinden\nmit juristischer Fachkompetenz innerhalb der eigenen Verwaltung gerechtfertigt erscheint (vgl.\nstatt vieler: KGE VV vom 17 November 2010 [810 10 112] E. 14.2.1; vom 10. März 2010 [810\n09 268] E. 8.2.2; VGE Nr. 62 vom 21. April 1999). Dies trifft vor allem dann zu, wenn für eine\nangemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen gefordert ist, das über die bei der\nRechtsanwendungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse hinausgeht und über welches gemeindeeigene Rechtsdienste normalerweise nicht verfügen. Die Fragestellungen erweisen sich vorliegendenfalls jedoch nicht als derart komplex, dass in diesem Sinne juristisches Spezialwissen\nerforderlich gewesen wäre. Aus diesem Grund wird der Gemeinde keine Parteientschädigung\nzugesprochen. Die Parteikosten werden somit wettgeschlagen.\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden\nkann.\n\n2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in\nder Höhe von Fr. 2'200.-- verrechnet.\n\n3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.\n\nVizepräsident Gerichtsschreiber i.V.\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}