{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-287_2013-05-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=df957ee4-51d2-4bc6-a7b0-e124a679d338&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "fc710e6c2d13e1793335c435087cb2f1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-287_2013-05-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e1ef4e61-e5a6-4134-ad7b-2d77ab76e1ad", "Checksum": "9f23050477e02b297690c7c135ce1b52"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 287", "810 2012 287"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.05.2013 810 12 287 (810 2012 287)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:53:05", "Checksum": "8ce92af32ae9340c224dcd578ed1b733", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.05.2013 810 12 287 (810 2012 287)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\n7.1 Wie in Erwägung 3.2 ausgeführt, ist ein Beitrag allerdings nur geschuldet, wenn die\nanstossenden Grundstücke aufgrund der baulichen Massnahmen eine Wertvermehrung erfahren. In der Regel bewirkt der Ausbau einer Erschliessungsanlage keine Wertsteigerung, soweit\ndie Grundstücke bereits durch die vorhandene Anlage erschlossen sind. Ein Sondervorteil kann\nhingegen entstehen, wenn durch den Ausbau einer Anlage die Erschliessung einzelner Grundstücke wesentlich verbessert wird, wenn sie etwa rascher, sicherer oder bequemer erreicht\nwerden können (PETER J. BLUMER, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nBaugesetz, Zürich 1989, S. 68). Im Folgenden ist also zu prüfen, ob die geplanten Änderungen\ndie Erschliessung des C.____wegs wesentlich verbessern und dadurch einen Mehrwert für die\nanstossenden Parzellen schaffen. Erforderlich ist ein individueller, dem Einzelnen zurechenbarer, konkreter Sondervorteil.\n\n7.2 Im Rahmen des Strassenbauprojekts sollen diverse bauliche Änderungen vorgenommen werden. Geplant ist der Ausbau der Strasse auf eine durchgehende Breite von 3.80 Metern inklusive den Einbau von zwei Ausweichstellen mit einer Breite von jeweils fünf Metern, der\nEinbau einer frostsicheren Kofferung, die durchgehende Anbringung von Randabschlüssen und\ndie Erstellung einer flächendeckenden Entwässerung. Zudem soll die Strasse durch den Einbau\nvon rückverankernden Betonriegeln gestützt werden um ein Abrutschen zu verhindern. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, diese Massnahmen vermögen keinen Sondervorteil zu begründen, da sich an der Erschliessungssituation nichts ändern würde. Die Grundstücke der Anstösser seien in Zukunft insbesondere nicht rascher, bequemer oder sicherer zu erreichen. Dieser\nAuffassung kann, wie die folgenden Erwägungen zeigen werden, nicht gefolgt werden.\n\n7.3 Mit der Vorinstanz ist nämlich davon auszugehen, dass die geplanten Massnahmen\nfür die betroffenen Grundeigentümer insgesamt sehr wohl einen Mehrwert schaffen und die\nGemeinde deshalb zu Recht Strassenbeiträge erhoben hat. Anlässlich des durchgeführten Augenscheins konnte sich das Gericht ein Bild vom heutigen Zustand des C.____wegs machen.\nDabei wurde augenfällig, dass sich die Strasse in einem schlechten Gesamtzustand befindet.\nEs besteht kein einheitlicher Belag, die Strasse weist eine Vielzahl von Schlaglöchern und Rissen auf. Randabschlüsse und Dolen sind zwar sporadisch vorhanden, an einer durchgehenden\nEntwässerung fehlt es jedoch. Insgesamt erweckt die Strasse den Eindruck eines stetig den\nlaufenden Bedürfnissen abgepassten Provisoriums. Sie ist zwar befahrbar, vermag die Voraussetzungen, welche an eine moderne und leistungsfähige Erschliessungsstrasse gestellt werden,\nim jetzigen Zustand aber in keiner Weise zu erfüllen. E.____, Projektleiter der Firma F.____ AG,\nbestätigte, dass der C.____weg ursprünglich als Feldweg diente und im Laufe der Jahre nach\nund nach ausgebaut wurde. Das Fundamt bestehe aus einem Steinbett, welches mit Mergel\nund einem Schwarzbelag überschichtet worden sei und immer wieder habe aufgebrochen werden müssen, um Leitungen zu verlegen. Dadurch sei das Fundament zunehmend instabil geworden und aktuell kaum mehr intakt. Zudem sei der Mergel frostempfindlich, bei Kälte dehne\ner sich aus und verursache Risse im Belag.\n\n7.4 Der Einbau einer neuen Kofferung ist für die Anstösser aufgrund der soeben geschilderten Umstände also durchaus von Nutzen. Er führt zu einer Stabilisierung der Strasse und\nmacht deren Befahrung komfortabler. Zwar vermag eine neue Kofferung, wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsprechung (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfas-\nsungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 2. November 2011 [810 10 409] E. 3.3.4) richtigerweise festhält, für sich alleine keinen Sondervorteil zu begründen, in Verknüpfung mit weiteren baulichen Massnahmen aber kann sie für die Gesamtbeurteilung der Frage, ob Abgaben zu\nleisten sind, durchaus ins Gewicht fallen.\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n7.5 Auch der Einbau einer flächendeckenden Entwässerung und die Erstellung von durchgehenden Randabschlüssen wirken sich vorteilhaft auf die Benutzung der Strasse aus. Den\naktuell lediglich in unregelmässigen Abständen und in geringer Anzahl vorhandenen Dolen und\nRandabschlüssen kommt kaum eine Kanalisationsfunktion zu. Durch eine vernetzte Entwässerung wird, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, das Wasser geordnet in den Mischwasserkanal\nabgeleitet. Es wird verhindert, dass das Regenwasser ungeordnet über die Schulter der Strasse\nabläuft oder dass sich grössere Mengen von Regenwasser ansammeln und, bei kalten Temperaturen, das Risiko von Eisbildung besteht. Insofern sorgt der Einbau einer flächendeckenden\nEntwässerung für mehr Sicherheit und höheren Komfort, begründet also sehr wohl einen Sondervorteil.\n\n"}