{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-287_2013-05-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=df957ee4-51d2-4bc6-a7b0-e124a679d338&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "fc710e6c2d13e1793335c435087cb2f1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-287_2013-05-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e1ef4e61-e5a6-4134-ad7b-2d77ab76e1ad", "Checksum": "9f23050477e02b297690c7c135ce1b52"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 287", "810 2012 287"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.05.2013 810 12 287 (810 2012 287)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:53:05", "Checksum": "8ce92af32ae9340c224dcd578ed1b733", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.05.2013 810 12 287 (810 2012 287)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\n4.3 Als erstes Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass es sich bei den\nStrassenbeiträgen um typische (kostenabhängige) Kausalabgaben handelt, die der Vorteilsausgleichung dienen und deshalb auch als Vorteilsbeiträge bezeichnet werden. Das Strassenreglement regelt sodann mittels Perimeterprinzip den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), Gegenstand sowie Bemessung der Abgabe in ihren Grundzügen. Das Strassenreglement genügt somit dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage, erfüllt doch ein im Verfahren\nder Gesetzgebung zu Stande gekommener Gemeindeerlass das Erfordernis der Gesetzesform,\nwenn die kantonale Gesetzgebung und Verfassung die vorgesehene Kompetenzaufteilung zwischen Kanton und Gemeinde zulässt, was vorliegend, wie oben erwähnt, zutrifft. Ferner werden\nim Strassenreglement der Einwohnergemeinde B.____ die wesentlichen Elemente der Abgabe\nfestgelegt (Abgabesubjekt, Abgabeobjekt, Grundzüge der Berechnung; hierzu HÄFELIN/MÜLLER/\nUHLMANN, a.a.O., Rz. 2695).\n\n5.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass seine Parzelle Nr. 1251 gar nicht erst\nüber den C.____weg erschlossen sei und er alleine schon deshalb keiner Beitragspflicht unterliege. Die geplanten Arbeiten seien für ihn, unabhängig davon, ob sie für die Anwohner des\nC.____wegs einen Sondervorteil begründen würden, ohne jegliche Bedeutung. Die Tatsache,\ndass die Parzelle auf einer Länge von rund fünf Metern an den C.____weg anstosse und somit\ndie abstrakte Möglichkeit bestehe, ein zweites, über den C.____weg zu erschliessendes Gebäude auf die Parzelle zu bauen, reiche mit Blick auf das steile und unwegsame Gelände im\nBereich des Anstosses nicht, um eine Beitragspflicht zu begründen.\n\n5.2 Unbestritten ist, dass beim Bau der D.____strasse, über welche die Parzelle Nr. 1251\nerschlossen ist, nicht die ganze Fläche in den Beitragsperimeter einbezogen und dass in der\nangefochtenen provisorischen Beitragsverfügung lediglich die damals nicht beitragsrelevante\nFläche berücksichtigt wurde. Insofern liegt keine unzulässige Doppelbelastung vor. Das Vorgehen der Gemeinde, welche die an zwei Verkehrsflächen grenzende Parzelle des Beschwerdeführers sowohl beim Bau der D.____strasse wie auch beim Ausbau des C.____wegs jeweils in\nden Beitragsperimeter einbezog, ist im Grunde also nicht zu beanstanden. So hält Art. 30\nAbs. 1 SR fest, dass der Beitragsperimeter den Kreis der für die Verkehrsanlagen beitragspflichtigen Grundstücke definiert und dass der Beitragsperimeter alle von der Beitragspflicht\nbetroffenen Grundstücksflächen nach Massgabe des zufolge der Verkehrsanlage erwachsenen\nVorteils erfasst. Eine Beitragspflicht für die beim Bau der D.____strasse nicht berücksichtigte\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nFläche wäre allerdings ausgeschlossen, wenn dem Beschwerdeführer durch die baulichen\nMassnahmen aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten von vornherein gar kein Mehrwert für\nseine Parzelle entstehen kann.\n\n5.3 Vorliegend stösst die Parzelle Nr. 1251, wie erwähnt, sowohl an die D.____strasse wie\nauch an den C.____weg an. Bei Betrachtung des Zonenplans wird ersichtlich, dass auf der\nParzelle neben dem bereits bestehenden Wohnhaus ohne weiteres ein zweites Gebäude erstellt werden könnte und es durchaus naheliegen würde, dieses über den C.____weg zu erschliessen. Am Augenschein war ersichtlich, dass eine solche Erschliessung aufgrund des\nschmalen und steilen Anstosses zwar nicht ganz einfach sein dürfte und mit einigen Einschränkungen verbunden wäre, technisch allerdings ohne Weiteres realisiert werden könnte. Auch\nrechtlich stehen einer entsprechenden Bebauung des unteren Parzellenteils keine Hindernisse\nim Wege. Die Möglichkeit der Erschliessung über den C.____weg birgt für den Beschwerdeführer also den Vorteil, dass er im Hinblick auf eine künftige Überbauung eine grössere Freiheit in\nBezug auf die Art der Überbauung und die Regelung der Zufahrt hat. Denkbar wäre etwa eine\nAbparzellierung des unteren Teils der Parzelle, der dann über den C.____weg erschlossen wäre. Dies hätte zweifellos einen Mehrwert zur Folge. Da es nicht darauf ankommt, ob der Beitragspflichtige den durch die baulichen Massnahmen entstehenden Mehrwert auch tatsächlich\nrealisiert (vgl. E. 3.2), ist nicht zu beanstanden, dass die Einwohnergemeinde einen Teil der\nParzelle des Beschwerdeführers in den Beitragsperimeter aufgenommen hat.\n\n6.1 Damit die Gemeinde Strassenbeiträge von den Eigentümern der anstossenden\nGrundstücke erheben darf, muss es sich, wie in Erwägung 4.2 gezeigt, bei dem Strassenprojekt\nsodann um eine Neuanlage oder um eine Korrektion handeln. Der Beschwerdeführer macht\njedoch geltend, die bevorstehenden Arbeiten am C.____weg seien blosse Unterhaltsarbeiten\nund würden deshalb keine Beitragspflicht auszulösen vermögen. Demgegenüber qualifizierte\ndas Enteignungsgericht das Strassenprojekt als Neubau im Sinne von Art. 4 Abs. 2 SR.\n\n6.2 Mit Blick auf die geplanten baulichen Massnahmen, welche im Rahmen des Projektes\n\"Ausbau/Sanierung C.____weg\" ausgeführt werden sollen, kann festgestellt werden, dass es\nsich dabei keinesfalls nur um Unterhaltsarbeiten handelt. Die Strasse soll komplett erneuert\nwerden und wird diverse Umgestaltungen erfahren, die Arbeiten erfassen weit mehr als die\nblosse Instandhaltung bzw. die Aufrechterhaltung des aktuellen Zustands. Der C.____weg hat\nbis anhin noch nie einen Ausbau erfahren, welcher der Erstellung einer Neuanlage entspricht,\nweshalb auch noch nie Vorteilsbeiträge erhoben wurden. Aus diesen Gründen qualifizierte das\nEnteignungsgericht das Projekt zu Recht als Neuanlage im Sinne des kommunalen Rechts.\n\n"}