{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-287_2013-05-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=df957ee4-51d2-4bc6-a7b0-e124a679d338&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "fc710e6c2d13e1793335c435087cb2f1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-287_2013-05-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e1ef4e61-e5a6-4134-ad7b-2d77ab76e1ad", "Checksum": "9f23050477e02b297690c7c135ce1b52"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 287", "810 2012 287"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.05.2013 810 12 287 (810 2012 287)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:53:05", "Checksum": "8ce92af32ae9340c224dcd578ed1b733", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.05.2013 810 12 287 (810 2012 287)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nF. Mit Eingabe vom 3. April 2013 informierte der Beschwerdeführer, dass beim Unterhaltsprojekt aufgrund eines privaten Bauvorhabens am C.____weg mit Einsparungen in der\nHöhe von rund Fr. 192'000.-- zu rechnen sei. Er beantragte, dass die Einwohnergemeinde\nB.____ im Falle einer Abweisung seiner Beschwerde anzuweisen sei, diesen neuen Umständen\nim Rahmen der definitiven Abrechnung des Projekts Rechnung zu tragen.\n\nG. Dazu nahm die Einwohnergemeinde B.____ mit Eingabe vom 15. April 2013 Stellung.\nSie führte aus, dass sich der von der privaten Bauherrschaft zu tragende Kostenanteil am\nStrassenbauprojekt lediglich auf maximal Fr. 45'000.-- belaufen würde und auf die beitragsrechtliche Beurteilung des Beschwerdeverfahrens keinen Einfluss habe.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n1.1 Gemäss § 43 VPO ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht\nzulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates sowie letztinstanzliche Entscheide der Direktionen und gegen letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen, sofern dem\nKantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz oder durch andere Gesetze entzogen ist (Abs. 1). Die Beschwerde ist auch zulässig gegen Verfügungen und Entscheide anderer\nBehörden und Gerichte, sofern die kantonale Gesetzgebung und die Verfassung die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Verwaltungsgericht vorsehen (Abs. 2). § 96a Abs. 4 des Gesetzes\nüber die Enteignung (EntG) vom 19. Juni 1950 bestimmt, dass die Betroffenen gegen Entscheide des Steuer- und Enteignungsgerichts innert zehn Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht\nerheben können. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid als Adressat unmittelbar berührt und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht\neingereichte Beschwerde kann daher, zumindest bezüglich der Hauptbegehren, eingetreten\nwerden.\n\n1.2 Hinsichtlich des nachträglich eingereichten Eventualantrags, wonach \"die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, im Rahmen der definitiven Abrechnung des Projektes dem Umstand Rechnung zu tragen, dass aufgrund eines privaten Bauprojektes die Kosten für die Hangsicherung zu Lasten der privaten Bauherrschaft gehen und sich damit die Gesamtkosten für das\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nProjekt erheblich verringern\", kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Gegenstand\ndes heutigen Verfahrens ist bloss die Grundsatzfrage, ob eine Strassenbeitragspflicht des Beschwerdeführers besteht. Die Frage nach der Zusammensetzung und der Höhe der zu leistenden Beiträge stellt sich jeweils erst im Rahmen der definitiven Beitragsverfügung. Diese wird\nden pflichtigen Grundeigentümern nach Abschluss des Projekts eröffnet und ist gemäss Art. 96\nAbs. 2 EntG selbstständig beim Enteignungsgericht anfechtbar. Auf den Eventualantrag kann\ndemnach mangels Verfahrensgegenständlichkeit nicht eingetreten werden.\n\n2. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer von der Gemeinde B.____ zu\nRecht verpflichtet wurde, einen Beitrag an die geplanten Arbeiten im Rahmen des Projekts\n\"Ausbau/Sanierung C.____weg\" zu leisten.\n\n3.1 Gemäss § 90 EntG können diejenigen Grundeigentümer oder an Grundstücken dinglich Berechtigten, welchen durch ein öffentliches Unternehmen besondere Vorteile erwachsen,\nzu einer angemessenen Beitragsleistung an das Unternehmen herangezogen werden. Rechtsprechung und Lehre bezeichnen die Vorteilsbeiträge als Abgaben, die als Beiträge an die Kosten einer öffentlichen Erschliessungseinrichtung jenen Personen auferlegt werden, deren\nGrundstücke durch die Einrichtung im Wert zunehmen, so dass ein gewisser Ausgleich in Form\neines Kostenbeitrages als gerechtfertigt erscheint. Vorteilsbeiträge sind somit Kausalabgaben,\ndie einem Bürger auferlegt werden, um den besonderen wirtschaftlichen Vorteil abzugelten, der\nihm (bzw. einem bestimmten Kreis von Privaten) aus einer öffentlichen Einrichtung oder einem\nöffentlichen Werk erwächst. Als Vorzugslasten werden diese Beiträge somit denjenigen Grundeigentümern überbunden, deren Grundstücke durch die Errichtung im Wert zunehmen, wobei\ndie Höhe des Beitrages vom Mehrwert abhängig ist (sog. Mehrwertprinzip; zum Ganzen Urteil\ndes Bundesgerichts 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2; Urteil des Verwaltungsgerichts\n[VGE] vom 28. Mai 1986 in: Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE]\n1986, S. 86 f. E.1; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz 2647 ff., ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des\nKausalabgaberechts, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003,\nS. 510 f.; MAX IMBODEN/RENÉ RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage,\nBasel und Stuttgart 1976, Nr. 111 B I, mit Hinweisen; HERMANN BUCHER, Die Vorteilsbeiträge\nder Grundeigentümer an die Kosten öffentlicher Strassen, Kanalisationen und Wasserversorgungsanlagen nach Basellandschaftlichem Recht, Basel 1969, S. 8).\n\n"}