2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'586.60 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt) aus der Gerichtskasse bezahlt.