Da vorliegend keine Konstellation vorliegt, für welche juristisches Spezialwissen erforderlich gewesen wäre, sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar im Umfang von 13 Stunden aus der Gerichtskasse bezahlt. Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.