D.S. vom 21. April 1999, Nr. 62). Dies trifft vor allem dann zu, wenn für eine angemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen gefordert ist, das über die bei der Rechtsanwendungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse hinausgeht und über welches gemeindeeigene Rechtsdienste normalerweise nicht verfügen. Diese Rechtsprechung ist auch bei Ausübung öffentlicher Aufgaben durch die KESB anwendbar. Da vorliegend keine Konstellation vorliegt, für welche juristisches Spezialwissen erforderlich gewesen wäre, sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.