5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass G.____ für das vorliegende Mandat sowohl fachlich wie auch persönlich geeignet scheint. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin sind somit allesamt unbegründet und infolgedessen dessen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise