Die Aufgabe des Beistands ist gemäss Beschluss der VB D.____ vom 26. September 2011 u.a. die Umsetzung und Überwachung des verfügten Besuchsrechts (Ziff. 2a). Demnach hat der Beistand sich an diesen Beschluss zu halten, auch wenn der KJPD seinen Auftrag mit Schreiben vom 17. August 2012 an die VB D.____ zurückgab mit der Begründung, dass er mit Rücksicht auf das Kindeswohl keine weiteren Versuche zur Herstellung eines Kontakts zwischen den Kindern und ihrem Vater vornehmen wolle. Dieses Schreiben des KJPD ist für den Beistand - ohne weitergehende Weisung der Vormundschaftsbehörde - nicht verbindlich.