5.2 Auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Beistand setze alles daran, das Besuchsrecht auch über die Köpfe der Fachbehörde hinweg durchzusetzen, ist unbegründet. Die VB D.____ hat mit Beschluss vom 26. September 2011 ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet, welches auch das KVA mit Entscheid vom 13. September 2012 bestätigt hat. Die dagegen erhobene Beschwerde durch die Beschwerdeführerin wurde vom Kantonsgericht für gegenstandslos erklärt, da der geforderte Kostenvorschuss nicht geleistet wurde. Demnach wurde das begleitete Besuchsrecht rechtskräftig. Die Aufgabe des Beistands ist gemäss Beschluss der VB D.__