4.2.5 Zusammenfassend festzuhalten ist, dass ein Beistand keine spezifischen Ausbildungen und Berufserfahrungen zu erfüllen hat. Vielmehr hat die Behörde grosses Ermessen, zu bestimmen, welcher Beistand im konkreten Einzelfall als geeignet scheint. 5. Es gilt zu prüfen, ob der von der VB D.____ ernannte Beistand persönlich sowie fachlich als Erziehungsbeistand geeignet ist, das vorliegende Mandat zu führen.