4.2.4 Bei der fachlichen Eignung geht es um Fachkompetenzen, welche für die Ausübung des konkreten Mandates nötig sind. Das Gesetz geht davon aus, dass es einfache oder einfachere Beistandschaften gibt, bei denen eine Privatperson ohne spezielles Fachwissen, aber mit Lebenserfahrung, gesundem Menschenverstand, Sozialkompetenz und gutem Willen als Beistand in Frage kommt, insbesondere wenn sie die erforderliche Unterstützung bekommt (Art. 400 Abs. 3 ZGB). Besonderes Fachwissen braucht es für komplexe Beistandschaften in psychologischer, sozialer, medizinischer Hinsicht und je nach Grösse und Art des zu verwalten-