Wenn keine Ausschliessungsgründe vorliegen, ist zu prüfen, wer im konkreten Fall am besten als Beistand geeignet ist. Der Beistand sollte nach einem Vertrauensverhältnis zur hilfsbedürftigen Person streben (Art. 406 Abs. 2 ZGB) und daher ist es wichtig, dass die hilfsbedürftige Person und der Beistand möglichst zueinanderpassen. Weiter hat der Beistand trotz guter persönlicher Beziehung zur hilfsbedürftigen Person auch genügend objektiv und unabhängig zu sein und eine ausreichende emotionale Distanz einzuhalten, um die Aufgaben eines Beistandes zu bewältigen (RUTH E. REUSSER, a.a.O., N 24 zu Art. 400).