Nebst den absolut nicht geeigneten Personen gibt es auch Personen, die aus persönlichen Gründen im Einzelfall nicht als Beistand in Frage kommen. Darunter fallen z.B. Personen, bei denen wiederholte erhebliche Interessenkonflikte vorprogrammiert sind, die zum Streit in der Familie der verbeiständeten Person führen können oder die mit dem Hilfsbedürftigen verfeindet sind, den schwierigen Charakter des Hilfsbedürftigen ablehnen oder zu weit vom Wohnort der betroffenen Person leben (RUTH E. REUSSER, a.a.O., N 23 zu Art. 400).