Weiter fallen auch Personen ausser Betracht, die wegen schwerwiegender Delikte und insbesondere wegen Vermögensdelikten verurteilt worden sind oder die sonst ihre Finanzen nicht in Ordnung halten. Ebenfalls nicht in Frage kommen Personen, die körperlich oder psychisch nicht belastbar sind, denen die charakterliche Reife und die Zuverlässigkeit fehlen, die allgemein kein Vertrauen verdienen, die wenig kommunikativ sind, kein sicheres Auftreten haben oder die nicht bereit sind, für eine andere Person zu sorgen. Falls diese Schwächen ausgeprägt sind, hat die Erwachsenenschutzbehörde in diesen Fällen kein Ermessen mehr (RUTH E. REUSSER, a.a.O., N 22 zu Art. 400).