4.2.3 Bei der persönlichen Eignung geht es um die grundsätzliche Eignung, ohne deren Vorhandensein eine Person zum vornherein als Beistand ausser Betracht fällt. Eine unmündige Person oder eine erwachsene Person unter Beistandschaft kann demnach nicht als Beistand gewählt werden. Weiter fallen auch Personen ausser Betracht, die wegen schwerwiegender Delikte und insbesondere wegen Vermögensdelikten verurteilt worden sind oder die sonst ihre Finanzen nicht in Ordnung halten.