O., N 11 zu Art. 400). Das Gesetz unterscheidet zwischen Berufsbeiständen und den sogenannten Privatbeiständen, zwischen welchen aber keine Hierarchie besteht, da die massgebende Voraussetzung für die Bestellung eines Beistands stets seine Eignung bildet (Botschaft Erwachsenenschutz, 7049 f.). Nur eine natürliche und handlungsfähige Person kann mit dem Amt des Beistandes betraut werden (Art. 400 Abs. 1 ZGB und RUTH E. REUSSER, a.a.O., N 18 f. zu Art. 400).