Neu bestimmt Art. 327c Abs. 2 ZGB, dass die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes, namentlich über die Ernennung des Beistands, die Führung der Beistandschaft und die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde, sinngemäss Anwendung auf den Beistand nach Art. 308 ZGB finden (RUTH E. REUSSER, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 400). Gemäss Art. 400 ZGB wird bei der Ernennung des Beistandes vom Beistand nebst zeitlicher Disponibilität und persönlicher Auftragserfüllung eine persönliche und fachliche Eignung für das Amt vorausgesetzt. Das Gesetz umschreibt nicht im Einzelnen, was unter "geeignet" zu verstehen ist.