4.2.2 In Art. 308 ZGB wird nichts über die Person des Beistands ausgesagt. Es gilt somit die allgemeine Regelung über die Beistandschaft. Die altrechtliche Bestimmung enthielt in Art. 367 Abs. 3 aZGB einen Generalverweis auf die Bestimmungen über den Vormund, sodass für die Person des Erziehungsbeistandes sinngemäss die Regelung der Art. 379 ff. aZGB galt (YVO BIDERBOST, Die Erziehungsbeistandschaft [Art. 308 ZGB], Diss. Freiburg 1996, S. 435 f.). Neu bestimmt Art.