O., N 6 zu Art. 308 mit Hinweisen). Als besondere Befugnis kann dem Beistand die Überwachung des persönlichen Verkehrs übertragen werden. Im Rahmen der gerichtlich oder vormundschaftsbehördlich verbindlich festgelegten Besuchsordnung hat der Beistand für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche nötigen Modalitäten so festzulegen, dass Spannungen abgebaut, negative Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei Problemen beraten werden (PETER BREITSCHMID, a.a.O., N 14 zu Art. 308 mit Hinweisen).