4.2.1 Wo die Verhältnisse es erfordern, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Erziehungsbeistand und kann ihm besondere Befugnisse übertragen (Art. 308 ZGB). Der Beistand wirkt aktiv, autoritativ und kontinuierlich auf die Erziehungsarbeit der Eltern und das Gebaren des Kindes ein. Alle Beteiligten sind zur Zusammenarbeit mit dem Beistand verpflichtet (PETER BREITSCHMID in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch I [BSK ZGB I], 4. Auflage, Basel 2010, N 2 zu Art. 308). Die Erziehungsbeistandschaft soll erzieherische Missstände abbauen durch Kontakt mit Eltern und Kind.