Andererseits verfüge er auch über keine qualifizierte Ausbildung für diese sehr heikle Konstellation, in welcher der KJPD mit Schreiben vom 17. August 2012 die Sistierung des Besuchsrechts verlange und der Beistand selbst das Besuchsrecht durchsetzen wolle. Er nehme ausserdem dieses Gutachten der KJPD nicht ernst und werte es ab, indem er das Gutachten als "ein Stück Papier, das in Ergänzung anderer stehe" bezeichne. Er setze sich somit über die