4.1 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, dass der Beistand weder aus fachlicher noch aus persönlicher Sicht für das vorliegende Mandat geeignet sei. Dabei stützt sich die Beschwerdeführerin einerseits auf die Familiengeschichte des Beistands und macht geltend, er neige deswegen zur Position des Kindsvaters und könne somit nicht glaubwürdig zwischen den Parteien vermitteln. Andererseits verfüge er auch über keine qualifizierte Ausbildung für diese sehr heikle Konstellation, in welcher der KJPD mit Schreiben vom 17. August 2012 die Sistierung des Besuchsrechts verlange und der Beistand selbst das Besuchsrecht durchsetzen wolle.