Das KVA hat dieses Versehen berichtigt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin ein Nachteil erwachsen sein sollte, dass sie nicht vorgängig über die Rücksprache des KVA mit dem Vertreter der VB D.____ in Kenntnis gesetzt wurde. Zudem hat der Beistand an der heutigen Parteiverhandlung auf Frage hin geantwortet, dass er den Kindsvater bei einem Schulbesuch begleitet habe, aber kein rechtliches Vertretungsverhältnis zwischen ihnen bestehe. Ausserdem verwies die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Stellungnahme vom 3. August 2012 an das KVA auf das Schreiben der I.____ vom 6. Oktober 2011, woraus hervorgeht, dass der Kindsvater vom I.____ vertreten wird.