Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit erhalten, den Einwand bezogen auf das Vertretungsverhältnis zwischen Kindsvater und der H.____ vorzubringen. Das KVA hat diesen Einwand geprüft, indem es auf Anfrage hin vom Vertreter der VB D.____ per E- Mail am 6. August 2012 bestätigt erhalten hat, dass versehentlich ein Vertretungsverhältnis der H.____ in einer Rechtsschrift festgehalten worden sei, wobei der Kindsvater zuerst durch einen privaten Rechtsanwalt und dann durch den Verein I.____vertreten worden sei. Das KVA hat dieses Versehen berichtigt.