Nach der Praxis des Bundesgerichts kann aber eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Gehörsverletzung "geheilt“ werden, wenn die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie die Vorinstanz erlaubt. Von einer Rückweisung der Sache ist - auch bei schwerwiegender Verletzung des rechtlichen Gehörs - abzusehen, wenn dies bloss zu einem formalistischen Leerlauf und einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1).