__ Rücksprache genommen. Im vorliegenden Verfahren vor Kantonsgericht rügt die Beschwerdeführerin deshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Recht angehört zu werden, fliesst unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999. Es dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines