3. Vorab zu prüfen ist die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs. Gemäss der Stellungnahme vom 27. Februar 2012 des Vertreters der VB D.____ in einem Parallelverfahren wird der Kindsvater C.____ von der Institution H.____ vertreten und begleitet. Deshalb machte die Beschwerdeführerin vor dem KVA geltend, G.____ könne als Inhaber dieser Institution nicht als neutraler Beistand gelten. Ohne die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis zu setzen, habe anschliessend das KVA diesbezüglich per E-Mail mit dem Vertreter der VB D.____ Rücksprache genommen.