1.5 Gestützt auf § 41 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 finden Urteilsberatungen in Verfahren betreffend Massnahmen des Kin- des- und Erwachsenenschutzes nicht öffentlich und unter Ausschluss der Parteien statt. Das in der Beratung gefällte Urteil wird, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehen, gemäss § 19 Abs. 1 VPO den Parteien schriftlich eröffnet. 2. Mit der Beschwerde werden von der Beschwerdeführerin die Aufhebung des Entscheids des KVA vom 13. September 2012 und die Absetzung von G.____ als Beistand beantragt. Zu prüfen ist somit, ob der Beistand vorliegend als Erziehungsbeistand geeignet ist.