1.3 Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der beiden Kinder, für welche ein Erziehungsbeistand angeordnet wurde, eine nahestehende Person und somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss § 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.