1.2 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Das Kantonsgericht, Abteilung Verfas- sungs- und Verwaltungsrecht, ist gemäss § 66 Abs. 1 EG ZGB somit für die vorliegende Angelegenheit nach wie vor zuständig.