Die Kantone haben somit die Kompetenz, Verfahrensbestimmungen zu erlassen. Der Kanton Basel-Landschaft verweist in § 66 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 16. November 2006 auf das Verfahrensrecht nach Art. 450 - 450e ZGB und im Übrigen auf das kantonale Verwaltungsprozessrecht.