1.1 Mit Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts per 1. Januar 2013 findet gemäss Art. 14a SchlT ZGB auf hängige Verfahren für den Erwachsenenschutz das neue Verfahrensrecht Anwendung. Diese Bestimmung gilt analog auch bei hängigen kantonalen kindesrechtlichen Verfahren (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Das neue Recht enthält in Art. 443 ff. ZGB eine verbindliche bundesrechtliche Verfahrensordnung. Grundsätzlich bleibt für das Verfahren das kantonale Recht vorbehalten (DANIEL STECK, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Das neue Erwachsenenschutzrecht, Bern/Luzern/Zürich 2011, N 4 zu Art. 450f). Die Kantone haben somit die Kompetenz, Verfahrensbestimmungen zu erlassen.