E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Januar 2013 wurde die Angelegenheit an die Kammer zur Beurteilung überwiesen. Gleichzeitig wurde mit Verfügung vom 15. Januar 2013 festgehalten, dass mit Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts per 1. Januar 2013 die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) als Vorinstanz bzw. als Beschwerdegegnerin anstelle der kommunalen Vormundschaftsbehörde und des Kantonalen Vormundschaftsamtes trete.