Mit Eingabe vom 23. November 2012 liess sich die VB D.____ ebenfalls vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie wies darauf hin, dass dem vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Besuchsrechtskonflikt seit 2005 vorausgegangen sei. Im Wesentlichen führte die VB D.____ aus, dass die Kindsmutter keinerlei Bereitschaft zeige, dem Kindsvater und den Kindern einen geregelten Kontakt zu ermöglichen. Somit habe das verfügte begleitete Besuchsrecht nicht umgesetzt werden können und der KJPD habe das Mandat zurückgegeben. Aufgrund der schwerstbelastenden Konfliktsituation zwischen den Eltern sei es dringendst geboten, dass den Kindern ein Beistand beigegeben wird.