Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mit Eingabe vom 21. November 2012 liess sich das KVA vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das KVA verwies auf seinen ausführlich begründeten Entscheid vom 13. September 2012 und fügte hinzu, dass die kleinste kritische Bemerkung vom jeweiligen Elternteil als Angriff auf seine Person verstanden werde und somit unabhängig davon, wer als Erziehungsbeistand eingesetzt sei, dieser mit dieser Problematik konfrontiert sein werde und mit der Ablehnung des betreffenden Elternteils rechnen müsse.