_ angezweifelt, da er eine äusserst schwierige Scheidung hinter sich habe und seine Kinder während der Unmündigkeit bei der Mutter lebten. Aufgrund dieser persönlichen Vorgeschichte neige G.____ zur Position des Kindsvaters. Ferner kritisierte die Beschwerdeführerin, G.____ habe Kontakt zur Männerorganisation G.____ aufgenommen und beweise somit keine Neutralität. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass aufgrund der höher anfallenden Anreisekosten ein Erziehungsbeistand aus dem Kanton Luzern beigezogen werde. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.