den Kindsvater vertrete und begleite. Dies werde so von der VB D.____, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Fischer, in der Stellungnahme vom 27. Februar 2012 festgehalten. Rechtsanwalt Bernhard Fischer habe zwar bestätigt, dass es sich beim erwähnten Vertretungsverhältnis um ein Versehen handle und der Kindsvater vielmehr durch den Verein I.____ vertreten sei, aber trotz dieser nachträglichen Korrektur werde dies von der Beschwerdeführerin bezweifelt. Zudem wird von der Beschwerdeführerin die persönliche und fachliche Eignung von G.____ angezweifelt, da er eine äusserst schwierige Scheidung hinter sich habe und seine Kinder während der Unmündigkeit bei der Mutter lebten.