D. Gegen den Entscheid des KVA erhob A.____ (Beschwerdeführerin), weiterhin vertreten durch Dr. Stefan Suter, Advokat, am 21. September 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte die Aufhebung des Entscheids des KVA vom 13. September 2012, die Absetzung von G.____ als Beistand, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestätigung der aufschiebenden Wirkung; unter o/e Kostenfolge. Im Wesentlichen wird die Beschwerde damit begründet, G.____ könne nicht als neutraler Erziehungsbeistand gelten, da er als Inhaber der Institution H.____ den Kindsvater vertrete und begleite.