Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass G.____ als Beistand die Voraussetzungen der allgemeinen sowie auch jene der besonderen Eignung erfülle. Es bestünden gewisse Spannungen zwischen dem Beistand und der Kindsmutter, dazu sei es jedoch nicht aufgrund eines inkorrekten Verhaltens des Beistandes gekommen.