C. A.____ reichte die Beschwerde gegen die Ernennung von G.____ als Erziehungsbeistand beim KVA ein. Sie begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Ernennung eines Beistandes zur Zeit unmöglich sei, da vor dem KVA die Frage der Erforderlichkeit eines Beistandes noch offen sei. Weiter erhob A.____ Einwände gegen die Person von G.____. Die VB D.____ liess ihre Stellungnahme am 2. Juli 2012 dem KVA zugehen und mit Entscheid vom 13. September 2012 wies das KVA die Beschwerde ab. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass G.____ als Beistand die Voraussetzungen der allgemeinen sowie auch jene der besonderen Eignung erfülle.